Jeder Arbeitgeber hat Sorge für die Sicherheit seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Er hat erforderliche Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass Gefährdungen zum Schutz der Beschäftigten möglichst gering gehalten werden (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Hieraus resultiert die Anforderung für jede Arbeitsstätte eine ausreichende Anzahl der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden. Konkrete Angaben zu Brandschutzhelfern werden in ASR A 2.2 und DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ gemacht. Der Umfang und die Art der Ausbildung sind in DGUV 205-023 geregelt.